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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: IV ZR 237/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 2003 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius, Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 175.687,79 €.
Gründe:
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Zulassungsfragen zum Ausschluß einer im Verhältnis zum Versicherer bestehenden Vollmacht des Agenten zur Zusage vorläufigen Deckungsschutzes durch eine Klausel im Antragsformular sind nicht entscheidungserheblich. Das Landgericht hatte in seinem klageabweisenden Urteil u.a. ausgeführt, der Agent A. habe keine Vollmacht zur Abgabe einer vorläufigen Deckungszusage gehabt, auch eine Anscheinsvollmacht sei nicht anzunehmen. Insoweit hat der Kläger das Urteil im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht angegriffen. Zur Vertrauenshaftung hat das Berufungsgericht aufgrund der besonderen Umstände des Falles im Ergebnis zu Recht angenommen, daß es an einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage in der Person des Klägers fehlt.
Ende der Entscheidung
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