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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2005
Aktenzeichen: IV ZR 238/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 238/04

vom 17. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2005 durch die Richter Seiffert, Wiechers, Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Hermanns

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke wird für unbegründet erklärt.

Gründe:

I. Der Kläger ist Vorstandsmitglied und Justitiar des I. V. e.V., eines islamischen Kulturvereins. Er begehrt von der Beklagten - einer Versicherungsgesellschaft - die Feststellung, daß zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 17. Dezember 2001, 10.20 Uhr, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Vorstand des Vereins mit einer Deckungssumme von 500.000 € zustande gekommen sei und daß die Beklagte ihm daraus Deckungsschutz für einen gegen ihn von dem Verein geltend gemachten Schadensersatzanspruch aufgrund einer angeblichen Falschberatung zu gewähren habe.

Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 18. Februar 2003 und durch Schlußurteil vom 6. Januar 2004 abgewiesen. Das Kammergericht hat die dagegen eingelegten Berufungen durch Urteil vom 17. September 2004 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der Senat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde steht noch aus.

Gegen den Beschluß vom 16. März 2005 hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben und die mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs trägt er vor, für die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe hätten nur der Islam und die Muslime eine Rolle gespielt, die Richter hätten ihn bestraft, weil er Moslem sei. Der Beschluß enthalte auch keine Mindestbegründung. Die abgelehnten Richter haben dienstliche Äußerungen abgegeben, die dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten zur Stellungnahme zugeleitet wurden.

II. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.

1. Die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags wegen fehlender Erfolgsaussicht bedeutet, daß Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Aus dem Fehlen einer ausführlichen Begründung ist keine Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter abzuleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1995 - XII ZR 140/94 - BGHR ZPO § 42 Abs. 2 - Rechtsauffassung 1). Eine ausführliche Begründung ist nach § 544 Abs. 4 ZPO nicht einmal für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, von einer Begründung kann sogar ganz abgesehen werden (BGH, Beschluß vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - NJW 2004, 1531 unter II 2). An die Begründung für die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags für die Nichtzulassungsbeschwerde können keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen einer weiteren Begründung bedürfen (vgl. BVerfG NJW 1998, 3484 f.), sind weder dargelegt noch ersichtlich.

2. Der Behauptung des Klägers, die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe beruhe auf seiner Religionszugehörigkeit, stehen nicht nur die dienstlichen Äußerungen der Richter entgegen, sie entbehrt vielmehr jeder Grundlage.

Ende der Entscheidung

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