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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: IV ZR 239/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 894 | |
BGB § 2039 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und die Richterin Ambrosius am 18. Oktober 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen den Streitwertbeschluß des Senats vom 5. Juli 2000 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gemäß §§ 894, 2039 BGB die Eintragung der Erbengemeinschaft, zu der sie als weiteres Mitglied neben den Beklagten gehört. In den Nachlaß fällt die ideelle Hälfte der Grundstücke. Der Erbanteil der Klägerin beträgt ein Achtel. Dementsprechend hat das Berufungsgericht den Streitwert der Klage auf 1/8 der Hälfte der Grundstückswerte festgesetzt.
Die Grundbuchberichtigung betrifft aber die gesamten, zum Nachlaß gehörenden Grundstücksteile. Einzutragen sind neben der Klägerin und den bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Miterbinnen auch die weiteren Miterbinnen. Deshalb ist der Streitwert der Klage der Wert der in den Nachlaß fallenden Grundstücksteile abzüglich des Erbteils der bereits eingetragenen Miterbinnen. So hat der Senat den Streitwert hier im Beschluß vom 5. Juli 2000 festgesetzt (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juni 1958 - V ZR 268/56 - MDR 1958, 676; ebenso Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3193, 3207 m.w.N.).
Die auf das Berufungsgericht Bezug nehmenden Gegenvorstellungen der Beklagten geben dem Senat keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluß zu ändern.
Ende der Entscheidung
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