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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: IV ZR 242/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 242/03

vom 29. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 zurückgewiesen, weil weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die ergänzende Auslegung des Erbvertrages durch das Berufungsgericht ist auch im Hinblick auf deren Voraussetzungen und Grenzen nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles noch vertretbar und revisionsrechtlich hinzunehmen.

Von den Kosten der Revisionsinstanz haben der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen.

Streitwert: 6.974.874 €

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