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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: IV ZR 243/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 15. Oktober 2008
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert: bis 4.000 €
Gründe:
Das Rechtsmittel der Beklagten ist - entgegen der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 26. August 2008 geäußerten Rechtsauffassung - statthaft. Das Berufungsgericht hat - bei Klagabweisung im Übrigen - die Erledigung der Hauptsache insoweit ausgesprochen, als der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die von der Beklagten mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von ihm bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Dieser Ausspruch beruht auf einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers, der sich die Beklagte nicht angeschlossen hat. Gegenstand der Revision ist daher unverändert die Hauptsache, wobei die Beklagte auch weiterhin das Ziel einer gänzlichen Klagabweisung verfolgt, weil die Klage aus ihrer Sicht von Anfang an insgesamt unbegründet gewesen ist. Eines besonderen und zusätzlichen Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht, selbst wenn es der Beklagten vorwiegend oder ausschließlich um eine Abänderung der sie belastenden Kostenentscheidung gehen sollte (vgl. Senat in BGHZ 57, 224, 225; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384 unter II 1 a; vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80 - VersR 1982, 295 unter II 2 a; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 91a Rdn. 49).
Die Revision war jedoch in der Sache zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO); mit Blick auf den erledigten hilfsweisen Feststellungsantrag war die Klage begründet.
Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 4. August 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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