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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: IV ZR 243/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554b | |
BGB § 2287 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 1999 wird nicht angenommen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
4. Streitwert: 413.333,00 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Der Erbvertrag und die darin vorgesehene Pflege auch durch den Kläger verpflichtete die Erblasserin nicht, sich keiner anderen Hilfspersonen zu bedienen. Das Berufungsgericht hat die Pflegeverpflichtung des Klägers in seine Erwägungen einbezogen, ob ein auch von ihm als Vertragserben anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Pflege durch andere, insbesondere weibliche Verwandte bestand. Auf der Grundlage dieser für den Anspruch aus § 2287 BGB maßgebenden Abwägung der Interessen ist der Tatrichter zu der Überzeugung gelangt, daß die Übertragung des Grundstücks ungeachtet der Motivation der Beteiligten nicht ganz, aber zu 2/3 vom Kläger anzuerkennen war, nämlich soweit die Beklagten zu 2) und 3) begünstigt wurden. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 83, 44, 46, 51).
Ende der Entscheidung
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