Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: IV ZR 246/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 398
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 246/05

vom 14. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 14. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 301.662,20 €

Gründe:

Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Das Berufungsgericht musste sich nicht mit der Ansicht des Klägers auseinandersetzen, die von ihm vorgelegte notarielle Vollmacht der Zedentin zugunsten des Beklagten vom 31. März 1992 sei als Maklerauftrag zu werten; die Urkunde rechtfertige kraft der ihr zukommenden Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit die vom Beklagten zu widerlegende Annahme, eine Honorierung oder Aufwandsentschädigung des Beklagten unabhängig vom Erfolg seiner Maklertätigkeit sei nicht vereinbart worden. Denn die Urkunde betrifft nicht den lediglich in der Vorbemerkung erwähnten Maklervertrag als solchen, sondern Vollmachten zur Unterstützung des Beklagten bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit. Außerdem gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde nur hinsichtlich des Rechtsgeschäfts, das durch die Urkunde aufgenommen worden ist, also nicht für Abreden, die nach der Behauptung des Beklagten überhaupt erst 1994 und in den folgenden Jahren getroffen worden sein sollen.

Weiter konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen des Klägers, die Zedentin habe auf den gemeinsamen Reisen mit dem Beklagten nach Tschechien genug andere Berater gehabt, der Beklagte habe sich als im eigenen Interesse tätiger Geschäftspartner der Zedentin vorgestellt, als wahr unterstellen. Der Tatrichter war gleichwohl nicht gezwungen, daraus (mit dem Kläger) den Schluss zu ziehen, ein Tätigwerden und Aufwendungen des Beklagten für die Zedentin seien auch in den Jahren 1992-1994 völlig ausgeschlossen (vgl. BGHZ 53, 245, 260 f.; 121, 266, 271). Dass als Entgelt für diese Leistungen die hier in Rede stehenden Beträge vereinbart worden sein könnten, hat das Berufungsgericht im Übrigen auf die Erwägung gestützt, die Zedentin habe als "spendabel großzügig auftretende vermeintlich reiche Frau" gehandelt.

Das Berufungsgericht war ferner nicht verpflichtet, die Zedentin nach rechtskräftiger Abweisung der gegen sie gerichteten Drittwiderklage in zweiter Instanz noch einmal, und zwar nunmehr als Zeugin, zu der Behauptung zu vernehmen, der Beklagte habe im Beisein des Bankmitarbeiters J. am 21. Dezember 1998 mit der Zedentin bei einem Besuch im Krankenhaus den Abschluss zweier Darlehensverträge über 300.000 DM und über 290.000 DM vereinbart. Ein solcher Beweisantrag kann dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Er hat sich eingangs seiner Berufungsbegründung lediglich pauschal auf die Klageschrift und die dort gestellten Beweisanträge bezogen, im Weiteren aber nur die Würdigung der erstinstanzlichen Aussage der Zedentin durch das Landgericht angegriffen und sie nur zu anderen Beweisthemen als Zeugin benannt (GA III 622, IV 746, 752 - dazu vgl. BU 8 unten/9 oben -, 876 f.). Ihre erneute Vernehmung war auch nicht nach § 398 ZPO erforderlich, weil das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der Zedentin jedenfalls im Ergebnis nicht anders beurteilt als das Landgericht. Es hat ihrer Aussage auch keine andere Bedeutung beigemessen, wenn es eine Schenkung nicht für erwiesen hält; vielmehr zieht das Berufungsgericht aus der Feststellung des Landgerichts, keiner der Prozessbeteiligten habe die ihm günstige Darstellung bewiesen, lediglich aus Gründen des materiellen Rechts eine andere Folgerung. Deswegen war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, die Zeugin H. , deren Angaben schon das Landgericht nicht geglaubt hat, noch einmal zu vernehmen.

Schließlich trifft die Rüge nicht zu, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit zweierlei Maß gemessen. Das Berufungsurteil nennt sachliche Gesichtspunkte für das Bedenken, die Zeuginnen H. und B. könnten für ihre Aussagen vor Gericht beeinflusst, ja sogar "präpariert" worden sein, insbesondere ihr Aussageverhalten. Dass nicht jede Unrichtigkeit oder Unstimmigkeit in Details zur Unverwertbarkeit einer Aussage führen muss, hat das Berufungsgericht nicht nur im Hinblick auf die Angaben des Beklagten und der von ihm benannten Zeugen J. und S. angenommen, sondern auch bezüglich einzelner Angaben der Zeugin H. sowie der Zedentin. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück