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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: IV ZR 253/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 29.045,94 €
Das Berufungsgericht ist bei der von der Nichtzulassungsbeschwerde allein problematisierten Frage, ob der im Arbeitsgerichtsprozeß Prozeßbevollmächtigte des Klägers Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat, von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen. Ob bei Anlegung dieses Maßstabes von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung. Zulassungsgründe sind insoweit nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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