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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: IV ZR 253/98
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. April 1999
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius
am 14. April 1999
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Berufungsurteil auf mehr als 60.000 DM zu erhöhen, wird zurückgewiesen.
Streitwert: 54.560,- DM
Gründe:
I. Der Kläger hat gegen den beklagten Unfallversicherer auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte ihm zur Zahlung einer Invaliditätsentschädigung verpflichtet sei, und hilfsweise für den Fall fehlenden Feststellungsinteresses auf Zahlung von 20% der Versicherungssumme von 124.000 DM. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrags auf 29.760 DM festgesetzt, wobei es von einer geltend gemachten Invalidität von 30% und einem 20%igen Abschlag für die Feststellungsklage ausgegangen ist, und hinsichtlich des hilfsweise gestellten Zahlungsantrags auf 24.800 DM. Es hat die beiden Beträge zusammengerechnet und ist so zu einer Beschwer von insgesamt 54.560 DM gelangt. Der Kläger beantragt nunmehr unter Berufung auf ein neues ärztliches Gutachten, wonach die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit 55% beträgt, seine Beschwer hinsichtlich des Hauptantrags auf 54.560 DM heraufzusetzen. Bei Hinzurechnung des Hilfsantrags würde sich dann eine Beschwer von insgesamt 79.360 DM ergeben.
II. Der Antrag ist nicht begründet.
Haupt- und Hilfsantrag sind nicht zusammenzurechnen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Zusammenrechnung aus § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG hergeleitet, wonach ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptantrag zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Das Berufungsgericht hat über den Hilfsantrag des Klägers nicht entschieden.
Die Klageabweisung enthält zwar häufig eine Abweisung auch des Hilfsantrags und damit eine Entscheidung über diesen. Anders ist es jedoch, wenn, wie hier, der Hilfsantrag nicht für jeden Fall der Abweisung des Hauptantrags, insbesondere auch für den Fall der Abweisung als unbegründet, gestellt worden ist, sondern nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags und wenn das Gericht den Hauptantrag nicht als unzulässig angesehen hat. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, daß und weshalb er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten habe - unter anderem deshalb, weil die Höhe seines Anspruchs im Hinblick auf seinen derzeitigen Beschwerdezustand noch nicht feststellbar sei. Nur "soweit das Gericht ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint", hat er "hilfsweise" die Zahlung einer Entschädigung für eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beantragt. Er hat also seinen Hilfsantrag von der Bedingung abhängig gemacht, daß das Gericht die besondere Prozeßvoraussetzung für eine Feststellungsklage, das Feststellungsinteresse, verneinen würde. Das hat das Berufungsgericht aber nicht getan.
Es hat nicht den Feststellungsantrag durch Prozeßurteil als unzulässig und den Zahlungsantrag als unbegründet abgewiesen, sondern es hat den einfach auf Klageabweisung lautenden Urteilsausspruch des Landgerichts bestätigt und hat in den Entscheidungsgründen, auch insoweit dem Landgericht folgend, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Hauptantrags überhaupt nicht erörtert, sondern ausschließlich die Begründetheit des klägerischen Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag geprüft und verneint. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Streitfrage an, ob das Gericht bei Verneinung des Feststellungsinteresses den Feststellungsantrag nur durch Prozeßurteil als unzulässig abweisen oder ob es das Feststellungsinteresse dahingestellt sein lassen und den Feststellungsantrag bei fehlendem materiell-rechtlichen Anspruch auch durch Sachurteil als unbegründet abweisen darf (vgl. zum Streitstand Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. III vor § 253 Rdn. 129 f.). Das Berufungsurteil läßt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Hauptantrags offen lassen wollte oder ob es gegen die Zulässigkeit keine Bedenken hatte. In jedem Fall hat es aber die Zulässigkeit nicht verneint. Dadurch ist der Hilfsantrag gegenstandslos geworden.
Hat somit das Berufungsgericht über den Hilfsantrag keine Entscheidung getroffen, so verbietet sich dessen Hinzurechnung bei der Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer.
Ende der Entscheidung
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