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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: IV ZR 254/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 254/06

vom 11. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die mit dem Tatbestandsberichtungsantrag begehrte Richtigstellung und Ergänzung des mündlichen Parteivorbringens hat der Senat unbeschadet der Begründetheit des Berichtigungsantrages zugrunde gelegt (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 320 ZPO; BFHE 157, 494; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 320 Rdn. 1). Auch vor diesem Hintergrund erweisen sich die Gehörsrügen als unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wird für den gesamten Rechtsstreit auf 5.000.000 € festgesetzt.

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