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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: IV ZR 254/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 321a
ZPO § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 254/07

vom 16. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 16. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2007 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

II. Die dagegen gerichtete, gemäß § 321a ZPO statthafte und auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und die Klägerin fristgerecht einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 6) hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben.

1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung von Parteivortrag nur im Rahmen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung (Senatsbeschluss vom 26. April 2006 - IV ZA 17/05 - unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 407 sowie BVerfG NJW 2005, 1768). Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die vom Senat gewählte Verfahrensweise daher dem Gesetz. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und eines damit verbundenen Beiordnungsantrags setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig die - vorherige - Prüfung der Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels voraus. Danach kann Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dabei war der Senat nicht gehalten, neue, nach Erlass des Berufungsurteils etwa eingetretene Umstände zu berücksichtigen.

2. Eine weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 1998, 3484).

Ende der Entscheidung

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