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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2008
Aktenzeichen: IV ZR 255/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen beider Parteien gegen des Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. September 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben
Streitwert: 14.127,46 €
Gründe:
Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 31. Juli 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Den Vortrag des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten hat der Senat berücksichtigt, jedoch für nicht entscheidungserheblich erachtet.
Ende der Entscheidung
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