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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: IV ZR 257/97
Rechtsgebiete: AKB 88, VVG, StGB
Vorschriften:
AKB 88 § 2 Abs. 2a | |
VVG § 6 Abs. 1 Satz 3 | |
StGB § 142 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 25. November 1998
Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1998
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. September 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die in B. einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen betreibt, unterhält bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 88) und die Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk zugrunde.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Kaskoentschädigung in Höhe von 99.130,43 DM aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, den ihr Komplementär am 16. Juli 1995 gegen 21.30 Uhr in B. mit einem Ferrari erlitten hat, der mit einem roten Kennzeichen versehen war. Er kam auf dem mehrspurigen T. Weg nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr gegen einen Lichtmast auf dem Gehweg. Vor dem Eintreffen der Polizei wurde der Komplementär der Klägerin von der Feuerwehr wegen einer Nasenbeinfraktur ins Krankenhaus gebracht. Nachdem er am nächsten Morgen erfahren hatte, daß die Polizei ihn suche, begab er sich zunächst zu einem Arzt, der eine Nasenbeinfraktur und eine Gehirnerschütterung diagnostizierte. Anschließend ging er zur Polizei.
Die Klägerin meint, der Unfall habe sich bei einer vom versicherten Verwendungszweck umfaßten Fahrt ereignet. Ihr Komplementär habe den Ferrari am 15. Juli 1995 einem Kaufinteressenten in R. vorgeführt und habe dann bei seinem Schwager in K. übernachtet. Auf der Rückfahrt sei er am Abend des 16. Juli 1995 in B. bei der Fahrt zur Wohnung seiner Lebensgefährtin, bei der er habe übernachten wollen, auf dem T. Weg von einem grauen PKW überholt worden. Dieser habe den Ferrari hinten links gestreift. Dadurch habe ihr Komplementär das Steuer nach rechts gerissen und die Gewalt über das Fahrzeug verloren.
Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, es liege ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel des § 2 Abs. 2a AKB 88 vor, der Komplementär der Klägerin habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt und seine Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht und falsche Angaben zum Unfallhergang verletzt. Sie hat den Versicherungsvertrag nicht gekündigt.
Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Auf Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Verwendungsklausel des § 2 Abs. 2a AKB 88 kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie den Versicherungsvertrag entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht gekündigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Kündigungserfordernis auch in den Fällen, in denen der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt (Urteil vom 24. April 1985 - IVa ZR 166/83 - VersR 1985, 775 unter II 1 m.w.N.; zuletzt Senatsurteil vom 15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 a). Die unter bewußter Abweichung davon vertretene gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts steht im Widerspruch zum klaren Wortlaut und zum Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG (vgl. BGHZ 4, 369, 374 ff. und BGHZ 19, 31, 35-37, jeweils mit ausführlicher Begründung).
2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von der Leistungspflicht frei, weil der Komplementär der Klägerin den Straftatbestand des § 142 StGB verwirklicht habe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Es ist schon fraglich, ob überhaupt ein Vergehen nach § 142 StGB vorliegt. Da der Komplementär der Klägerin bei dem Unfall verletzt und von der Feuerwehr ins Krankenhaus gebracht worden ist, kommt allein der Tatbestand des § 142 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB in der damals geltenden Fassung in Betracht. In der strafgerichtlichen Rechtsprechung wird dazu die Ansicht vertreten, bei bloßen Fremdsachschäden mit eindeutiger Haftungslage, die am Abend oder in der Nacht verursacht worden sind, könne die Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen noch am folgenden frühen Vormittag erfüllt werden (BayObLG VRS 71, 34 unter 1; OLG Stuttgart VRS 65, 202 f.; OLG Frankfurt VRS 65, 30 f.). Jedenfalls ist es nur als leichtes Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR 1984, 228 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG § 6 Rdn. 39 ff., 61 m.w.N.) anzusehen, daß der Komplementär der Klägerin erst am nächsten Morgen zur Polizei gegangen ist und davor noch den Arzt aufgesucht hat.
3. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage, weil noch Feststellungen dazu zu treffen sind, ob der Komplementär der Klägerin die Aufklärungsobliegenheit durch falsche Angaben zum Unfallhergang verletzt hat. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, eine Berührung zwischen dem Ferrari und einem anderen Fahrzeug habe nicht stattgefunden, die im Beweissicherungsverfahren festgestellten Schürfspuren mit grauem Farbaufrieb stammten nicht von einem anderen PKW. Sollte sich die Behauptung der Klägerin nicht widerlegen lassen, der Ferrari sei von einem anderen PKW gestreift worden, wodurch ihr Komplementär vor Schreck das Steuer herumgerissen und die Gewalt über das Fahrzeug verloren habe, dürfte eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ebensowenig in Betracht kommen wie ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls.
Ende der Entscheidung
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