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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: IV ZR 259/06
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5
ZPO § 321a
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IV ZR 259/06

vom 24. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 24. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475). Der Senat hat sämtliche Gehörsrügen, die in der Anhörungsrüge lediglich wiederholt werden, bereits bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde überprüft und insgesamt für nicht durchgreifend erachtet. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 142/05).



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