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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: IV ZR 260/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot und des treuwidrigen Berufens des Versicherers auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität nach Leistungsablehnung aus anderen Gründen vor Ablauf der Frist hat der Senat entschieden (Urteile vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 - VersR 2005, 639 und vom 30. November 2005 - IV ZR 154/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - BGH-Report 2005, 325). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 144.951,25 €
Ende der Entscheidung
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