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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: IV ZR 260/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 260/99

vom

3. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und die Richterin Ambrosius am 3. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Auf den Antrag der Klägerin wird ihre Beschwer durch das Berufungsurteil auf 65.200 DM festgesetzt.

2. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der Antrag der Klägerin auf Heraufsetzung ihrer Beschwer ist begründet. Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert einer positiven Feststellungsklage richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20% (BGH, Beschluß vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 - NJW-RR 1991, 509 unter 3 a; vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR 1997, 1562). Da hier nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts und beider Parteien aus den von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden auf einen Invaliditätsgrad von etwa 25% zu schließen ist, so daß ihr Leistungsanspruch 25% der für die Vollinvalidität vereinbarten Versicherungssumme von 326.000 DM, also 81.500 DM, betragen würde, hätte das Berufungsgericht den Wert ihrer Feststellungsklage mit der letztgenannten Summe abzüglich des 20%igen Feststellungsabschlags bemessen müssen. Das sind 65.200 DM.

Daß das Berufungsgericht - ohne Begründung - einen höheren Feststellungsabschlag gewählt hat, der rund 39% ausmacht, ist nicht gerechtfertigt.

Mit der erhöhten Beschwer wird die Revisionsgrenze von 60.000 DM überschritten. Die Revision der Klägerin ist daher zulässig.

2. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe war gleichwohl abzuweisen, weil keine hinreichende Aussicht besteht, daß ihre Revision begründet sein könnte (§ 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

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