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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: IV ZR 263/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 14 | |
GKG § 19 Abs. 2 | |
ZPO § 767 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 8. Mai 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag der Beklagten wird der Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 2001 auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 100.000 DM (= 51.129,19 €).
Gründe:
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 1. Juli 1977. In dieser Urkunde hatten sie und ihr geschiedener Ehemann als Miteigentümer eines Grundstücks in La. zugunsten der L. V. eG eine in Abteilung III Nr. 7 eingetragene Grundschuld in Höhe von 100.000 DM nebst 14% Jahreszinsen bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Grundschuld diente der Absicherung des Kredits, den der Ehemann zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises aufgenommen hatte. Das Darlehen wurde in der Folgezeit zurückgeführt. Am 4. Februar 1997 trat die L. V. auf Veranlassung des Ehemannes die nicht mehr valutierende Grundschuld an dessen damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau, die Beklagte, ab. Im Teilungsversteigerungsverfahren, das ihr Ehemann angestrengt hatte, blieb die Klägerin Meistbietende. Das Grundstück wurde ihr am 25. Februar 1997 zugeschlagen. Die Grundschuld III Nr. 7 blieb als Teil des geringsten Gebots bestehen. Wegen dieser Grundschuld betreibt die Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung.
Das Landgericht hat der Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die von ihr in zweiter Instanz erhobenen Hilfswiderklagen auf Zahlung von 50.000 DM und auf Verurteilung der Klägerin, der hälftigen Teilung der Grundschuld zuzustimmen und die Herstellung eines Teilgrundschuldbriefes zu bewilligen, hat es für nicht sachdienlich erachtet und als unzulässig abgewiesen. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf 50.000 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Rechtsmittelverfahren seien gemäß § 14 GKG allein die Anträge des Rechtsmittelführers maßgebend. Danach bemesse sich das Interesse der Beklagten auf lediglich 50.000 DM. Denn sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, sich im Zusammenhang mit der Grundschuld und der Verteilung eines etwaigen Versteigerungserlöses lediglich einer Forderung in Höhe von 50.000 DM zu berühmen, was der Hälfte des Nennwertes der Grundschuld entspreche. Erstrecke sich der Antrag aber nur auf einen Teil des Schuldtitels, sei dieser wertbestimmend, wobei es genüge, daß sich eine solche Beschränkung aus dem Parteivorbringen ergebe. Die von der Beklagten gestellten Hilfswiderklaganträge wirkten sich gemäß § 19 Abs. 2 GKG nicht streitwerterhöhend aus, weil über sie eine Entscheidung nicht ergangen sei.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt. Sie begehrt die Festsetzung des Wertes ihrer Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM. Die Klage verfolge das Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel insgesamt für unzulässig zu erklären. Danach richte sich ihre Beschwer. Ihre vom Berufungsgericht herangezogene Erklärung beinhalte nicht, sich bereits bei Durchsetzung ihrer Rechte aus der Grundschuld auf einen Teilbetrag in Höhe von 50.000 DM zu beschränken. Jedenfalls müßten ihre beiden Hilfswiderklaganträge beschwererhöhend berücksichtigt werden.
II. Der Antrag der Beklagten ist statthaft (§§ 554 Abs. 4, 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). An den vom Berufungsgericht angenommenen Wert der Beschwer ist das Revisionsgericht im Bereich bis 60.000 DM nicht gebunden und daher nicht gehindert, diesen höher festzusetzen (Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 120/01 - NJW-RR 2002, 573 unter II; BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 1).
Er erweist sich darüber hinaus als begründet. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts übersteigt der Wert der Beschwer der Beklagten den Betrag von 60.000 DM.
1. Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Umfang der von der Klägerin erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Entsprechend richtet sich die Beschwer der Beklagten danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel für unzulässig erklärt worden ist, sie mithin durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung materiell belastet wird (BGH, Urteile vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318 unter II 2 b; vom 29. Mai 1991 - XII ZR 22/91 - WM 1991, 1616; Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR 96/87 - NJW-RR 1988, 444). Das Berufungsurteil enthält gegenüber dem Klagantrag keine Einschränkungen. Vielmehr spricht es in Bestätigung der landgerichtlichen Entscheidung rechtskraftfähig aus, daß die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 1. Juli 1977 insgesamt unzulässig ist. Damit wäre die Beklagte gehindert, wegen einer Grundschuld über nominal 100.000 DM aus dem Titel gegen die Klägerin vorzugehen. Sie ist daher in Höhe eines Betrages beschwert, der 60.000 DM übersteigt.
2. Auf weiteres kommt es nicht an. Insbesondere ist dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, daß sich aus dem Parteivorbringen eine Beschränkung der Klage nach § 767 ZPO auf einen Teil des Schuldtitels ergibt. Zwar ist richtig, daß für diesen Fall nur der Teil wertbestimmend ist, auf den sich die Vollstreckungsabwehrklage bezieht (Schneider, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 4909, 4911). Maßgebend dafür sind aber der Klagantrag oder die Klagebegründung, denn allein die klagende Partei bestimmt den Umfang des prozessualen Angriffs (BGH, Beschluß vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - NJW 1962, 806).
Die Beklagte hat erklärt, aus dem nach Abschluß der Zwangsversteigerung zu verteilenden Erlös nicht mehr als 50.000 DM zu beanspruchen. Sie hat dies dahin ergänzt, unbeschadet der beabsichtigten hälftigen Teilung des Erlöses die Zwangsvollstreckung im Umfang von 100.000 DM zu betreiben. Darin liegt keine Aufgabe der Rechte aus dem von der Klägerin bekämpften Titel. Folgerichtig hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz ausdrücklich an ihrem Klageziel festgehalten, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde insgesamt und nicht nur wegen eines abgrenzbaren Teils zu erreichen. Dem hat das Berufungsgericht durch seinen Urteilsausspruch Rechnung getragen, was zu einer entsprechenden Beschwer der Beklagten führt.
Ende der Entscheidung
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