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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: IV ZR 264/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen beider Parteien gegen des Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben
Streitwert: 10.090 €
Gründe:
Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 12. Juni 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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