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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: IV ZR 268/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 533 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Aufrechnung der Beklagten war schon deshalb unzulässig, weil es dafür auf streitige Tatsachen ankam, die der Entscheidung über die Klageforderung nicht "ohnehin" zugrunde zu legen waren (§ 533 Nr. 2 ZPO; vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 533 Rdn. 21 f.; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 533 Rdn. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 533 Rdn. 5). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.361 €
Ende der Entscheidung
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