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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.05.2006
Aktenzeichen: IV ZR 271/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 307 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 ZPO am 22. Mai 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. November 2005 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 4. Mai 2005 teilweise geändert. Der amtsgerichtliche Urteilsausspruch wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 598,26 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53% und die Beklagte zu 47%.
Ende der Entscheidung
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