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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: IV ZR 273/07
Rechtsgebiete: MB/KT 94, ZPO
Vorschriften:
MB/KT 94 § 1 Abs. 3 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 12. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht hinreichend dargelegt hat. Im Übrigen ist geklärt, dass ein Anspruch auf Krankentagegeld auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 MB/KT 94 nur besteht, wenn der Versicherte die von ihm konkret ausgeübte Berufstätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, auch nicht durch geringfügige Akquisitionstätigkeiten, und tatsächlich auch nicht ausübt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - VersR 2007, 1260 Tz. 18 ff.). Im Hinblick auf die Angaben des Klägers, im Immobilienbereich tätig zu sein und sich mit der Vermietung, Verpachtung, Aufteilung und Veräußerung von Eigentumswohnungen zu befassen, ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die berufliche Tätigkeit des Klägers erschöpfe sich nicht in körperlich besonders anstrengenden handwerklichen Tätigkeiten; daher ergebe sich aus den vorgetragenen Diagnosen (Skoliose der Lendenwirbelsäule, Lumbalsyndrom, Beckenschiefstand, Beinlängendifferenz rechts -0,5 cm) allein noch nicht, dass jegliche Berufstätigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Die Ablehnung einer Beweiserhebung durch Vernehmung der behandelnden Ärzte beruht daher auf Gründen des materiellen und des Verfahrensrechts und verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.367 €
Ende der Entscheidung
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