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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: IV ZR 274/03
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 274/03

vom 22. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe:

Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfragen zu § 12 Abs. 3 VVG im Hinblick auf die Klagerhöhung vom April 2003 kommt es nicht an, weil die Klägerin die Klagfrist des § 12 Abs. 3 VVG hinsichtlich der Versicherungsleistungen aus beiden Unfallzusatzversicherungsverträgen bereits mit der am 23. Januar 2003 bei Gericht eingereichten Klage auf Versicherungsleistungen aus dem älteren Vertrag (NR. 5124680) gewahrt hat. Denn die gesamte vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien betraf die Frage der Leistungspflicht aus beiden Versicherungsverträgen, und es war dabei vorwiegend um die für beide Verträge gleichermaßen entscheidende Frage gegangen, ob der Ehemann der Klägerin durch einen Unfall ums Leben gekommen war, während die Höhe der Versicherungsleistung nicht im Streit stand. Schließlich waren schon der Klagschrift die Vertragsdatenblätter beider Versicherungsverträge und das darauf bezogene Anspruchsschreiben der Klägerin beigefügt.

Daraus konnte die Beklagten unbeschadet der Höhe des Leistungsantrages erkennen, daß es der Klägerin mit ihrer Klage von vorn herein um die gerichtliche Geltendmachung ihrer Rechte aus beiden Versicherungsverträgen ging. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin auf Versicherungsleistungen aus dem zweiten Versicherungsvertrag hätte verzichten wollen, waren für die Beklagte nicht gegeben. Dementsprechend hat sie sich bereits in der Klagerwiderung vom 20. Februar 2003, mithin sogar noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG und etwa zwei Monate vor der Erhöhung der Klage auf die Versicherungsleistungen aus dem jüngeren Vertrag (Nr. 5641367), dahingehend verteidigt, daß der Klägerin aus keinem der beiden Verträge Versicherungsleistungen zustünden (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 1 a; 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; OLG Hamm VersR 1988, 458; OLG Nürnberg VersR 2003, 846, 848; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 66; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 40).

Aus der Senatsentscheidung vom 13. Januar 1982 (IVa ZR 162/80 - VersR 1982, 489 unter II) ergibt sich für die hier zu treffende Entscheidung nichts anderes. Denn in dem dort entschiedenen Fall waren gegen den Deckungsschutz fordernden Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung von einer ganzen Reihe von Gläubigern Haftpflichtansprüche erhoben worden, die lediglich in einem gewissen zeitlichen und kausalen Zusammenhang standen, rechtlich aber selbständig und quantitativ nicht überschaubar waren. Damit ist der vorliegende Fall, in dem es lediglich um zwei gleichgelagerte, von vorn herein gemeinsam erhobene Ansprüche der Klägerin aus demselben Versicherungsfall geht, nicht vergleichbar.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 23.006,09 €



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