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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: IV ZR 275/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
BGB § 2227 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 31. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagte wirft dem Senat - wie schon zuvor dem Berufungsgericht - vor, wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen und so bei der Urteilsfindung insbesondere sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt zu haben, dass die Dauertestamentsvollstreckung wegen "faktischer Untätigkeit" bzw. "Amtsaufgabe" der Testamentsvollstrecker im Jahr 1981 endgültig geendet habe. Die damit auch gerügte "neue und endgültige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - in juris dokumentiert) ist jedoch nicht gegeben.
Der Senat hat - wie auch die Anhörungsrüge nicht verkennt - diese Umstände insgesamt erwogen, sie aber - wie bereits das Berufungsgericht - als unerheblich angesehen, weil sie nicht geeignet sind, die angeordnete (Dauer-)Testamentsvollstreckung zu beseitigen oder zu verwirken (Urteilsumdruck Tz. 31). Diese eigene Beurteilung des Senats - mithin die Berücksichtigung des Parteivorbringens - wird entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge auch nicht über die Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in den Instanzurteilen in Frage gestellt. Der Vorwurf der Anhörungsrüge, das Landgericht habe sich mit den Rechtsfolgen der von ihr herangezogenen genannten Umstände gerade nicht beschäftigt, trifft nicht zu.
Wie die Anhörungsrüge selbst zitiert, hat das Landgericht nur dahingestellt sein lassen, ob einzelne Amtsinhaber ihre Stellung auch außerhalb einer förmlichen Abberufung nach § 2227 Abs. 1 BGB verwirken können bzw. ob das Streitgericht dies in eigener Kompetenz feststellen dürfe (LGU 31). Es hat jedoch anschließend im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass sich weder aus dem Verhalten einzelner Amtsinhaber noch aus einer etwaigen Unwirksamkeit ihrer jeweiligen Ernennung ein Ende der angeordneten Dauervollstreckung ergebe. Deswegen sei der Verweis auf die "faktische Untätigkeit" bzw. "die Amtsaufgabe" der Kläger bzw. ihrer Vorgänger im Testamentsvollstreckeramt in den Jahren von 1981 bis 1994 unbehelflich. Der Senat hat durch seine Bezugnahme in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ebenso zugrunde gelegt, dass die geltend gemachten Umstände die Frage nicht berühren, ob der Nachlass noch einer rechtlichen Sonderbindung unterliegt oder nicht (LGU 32).
Ein Gehörsverstoß scheidet nach alledem aus.
Ende der Entscheidung
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