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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: IV ZR 276/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 19 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 276/01

vom

2. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 2. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 283.714,87 € (= 554.898,06 DM) festgesetzt.

Der Wert der Klage ist - im Hinblick auf die nur teilweise eingetretene Erledigung - mit der Hälfte des vom Berufungsgericht mit 106.996,50 DM angenommenen Kosteninteresses zu bemessen (= 53.498,25 DM). Der Wert der Widerklage der Beklagten zu 1) beträgt 251.399,81 DM, derjenige der Widerklage des Beklagten zu 2) 250.000 DM. Über die hilfsweise erklärten Aufrechnungen ist im Revisionsverfahren keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen. Sie bleiben für die Wertbemessung daher unberücksichtigt (§ 19 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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