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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2001
Aktenzeichen: IV ZR 277/00
Rechtsgebiete: VermG
Vorschriften:
VermG § 2a | |
VermG § 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 266.667 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, die dem 4/6-Erbanteil der Beklagten laut Erbschein abzüglich des 20%igen Feststellungsabschlags entspricht, berechnet vom Verkaufserlös des Grundstücks, trifft auch für das Revisionsverfahren zu.
Streitgegenstand ist zwar nicht der Inhalt der noch ausstehenden nachträglichen Teilerbauseinandersetzung i.S. des § 2a VermG, sondern nur die Frage der Berechtigung der Beklagten im Sinne des § 2 VermG, die allein von ihrer Stellung als Miterbin, nicht aber vom Inhalt der geschuldeten Auseinandersetzung abhängt. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat das Grundstück bzw. die Entschädigung als Ganzes, ungeteilt, auf die Erbengemeinschaft zu übertragen, die dann ihrerseits die richtige Auseinandersetzung vornehmen muß.
Das wirtschaftliche Interesse der Klägerinnen, nach dem sich der Streitwert richtet, erschöpft sich aber nicht darin, daß im Restitutionsverfahren der Verkaufserlös nur ihnen zugewiesen wird. Die beantragte Feststellung, daß die Beklagte an dem streitigen Grundstück nicht als (Mit-)Erbin beteiligt ist, würde sich vielmehr auch im Auseinandersetzungsverfahren auswirken und dort bewirken, daß die Beklagte von dem Verkaufserlös nichts erhält. Denn wenn die Beklagte nur das Vermächtnis des Betriebes erhalten hätte, so würde dieses das streitige Grundstück nicht erfassen.
Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerinnen, beim Revisionsstreitwert müsse die Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigt werden, daß das Grundstück aufgrund der testamentarischen Teilungsordnung allein den Klägerinnen zustehe. Hierbei handelt es sich um ein bloßes obiter dictum, das den Streitwert nicht beeinflussen kann.
Ende der Entscheidung
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