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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: IV ZR 278/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4
Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO kann infolge einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 278/02

vom

12. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch

am 12. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 85.000 €

Gründe:

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, seiner Schwester, eine beeinträchtigende Schenkung (§ 2287 BGB) geltend. Der Klage liegt ein notarieller Erbvertrag aus dem Jahre 1994 zugrunde; danach sollte dem Kläger (als Miterben neben seiner Schwester) nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils an dem damals seinen Eltern gehörenden Haus ein Miteigentumsanteil von 2/3 zustehen. Nach dem Tod des Vaters im Jahre 1998 übertrug die Mutter das Grundstück 1999 auf die Beklagte und traf mit ihr im Jahre 2001 eine notarielle Wohnungsrechts- und Pflegevereinbarung. Noch zu Lebzeiten der Mutter verlangte der Kläger die gerichtliche Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm nach dem Tod der Mutter einen Anteil von 2/3 an dem Grundstück zu übertragen. Seine Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Beklagte legte Berufung ein und verkaufte das Grundstück. Mit Rücksicht darauf hat der Kläger seinen Antrag in zweiter Instanz dahin geändert, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm 2/3 des Kaufpreises nach dem Tod der Mutter zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es vor dem Tod der Mutter an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis fehle, das gemäß § 256 ZPO gerichtlich festgestellt werden könne.

Der Kläger hat rechtzeitig und formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nach deren Einlegung ist die Mutter der Parteien gestorben.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat unter anderem ausgeführt, selbst wenn der Kläger nach Anfall der Erbschaft einen Anspruch aus § 2287 BGB habe, lasse sich dessen konkreter Inhalt vor dem Erbfall auch deshalb nicht bestimmen, weil offen sei, ob der über das Grundstück abgeschlossene Kaufvertrag letztlich vollzogen werde. Insoweit macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe den Kläger unter Verletzung von § 139 ZPO sowie Art. 103 Abs. 1 GG nicht auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen; andernfalls hätte der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag auch in zweiter Instanz hilfsweise weiterverfolgt.

Mit Recht hält die Beklagte dem entgegen, daß dieser Gesichtspunkt nicht entscheidend gewesen sei: Das Berufungsgericht hat nämlich ein der gerichtlichen Feststellung nach § 256 ZPO zugängliches gegenwärtiges Rechtsverhältnis vor dem Tod der Mutter schon deshalb verneint, weil der Anspruch aus § 2287 BGB seinem Wortlaut nach vor Anfall der Erbschaft an den Vertragserben nicht bestehe und insbesondere durch Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag (§ 2294 BGB) hinfällig werden könne; ferner habe die Mutter der Parteien die (den Anspruch aus § 2287 BGB begründende) Schenkung noch zu Lebzeiten rückgängig machen können, etwa wegen Notbedarfs im Fall längerer und intensiver Pflegebedürftigkeit (§ 528 BGB) oder auch wegen groben Undanks (§ 530 BGB).

2. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Zulässigkeit einer Klage, mit der eine Verpflichtung des Beschenkten aus § 2287 BGB schon vor dem Anfall der Erbschaft festgestellt werden soll, sei nicht nur in der Literatur umstritten, sondern das Berufungsgericht weiche mit seiner Auffassung auch von der Meinung des Oberlandesgerichts Koblenz ab (MDR 1987, 935 f.), werden damit zwar Grundsatzfragen im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt. Wie die Beschwerdeerwiderung jedoch mit Recht hervorhebt, kommt es auf diese nach dem Tod der Mutter der Parteien nicht mehr an.

a) Ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Rechtsschutzbedürfnis sowie das in § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse sind auch in der Revisionsinstanz zu prüfen, jedenfalls wenn der Wegfall dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen - wie hier - gerügt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1556 unter II 2 b bb; Urteil vom 13. April 1989 - IX ZR 148/88 - WM 1989, 927 unter I a.E.). Dabei sind neue Tatsachen - im vorliegenden Fall der Tod der Mutter der Parteien - zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Mai 1983 aaO; Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94 - DtZ 1995, 402 unter I). So liegt es hier: Beide Parteien berufen sich auf den Tod der Mutter; aus der Sicht des Klägers sind damit die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit seiner Feststellungsklage gegenstandslos geworden; die Beklagte sieht in der neuen Tatsache den Wegfall der geltend gemachten Zulassungsgründe.

b) Auch wenn der Kläger nach einer Zulassung der Revision nicht zur Leistungsklage übergehen muß, kommt es für die gebotene Prüfung der Zulässigkeit seines Feststellungsantrags jedenfalls nicht mehr darauf an, daß die Erblasserin in den Vorinstanzen noch gelebt hat und der geltend gemachte Anspruch unter diesem Gesichtspunkt unsicher war. Mithin könnten auch bei Zulassung der Revision die Grundsatzfragen und die insoweit aufgetretene Divergenz in der Rechtsprechung nicht mehr höchstrichterlich geklärt werden. Das räumt die Nichtzulassungsbeschwerde ein.

c) Sie kündigt allerdings für den Fall einer Zulassung der Revision hilfsweise statt des in erster Linie weiterverfolgten Schlußantrags aus der Berufungsinstanz den Antrag an festzustellen, daß der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag bis zum Tod der Mutter zulässig und begründet gewesen sei. Auch dieser Hilfsantrag wird aber nicht zu einer Klärung der geltend gemachten Zulassungsgründe führen: Entweder ist der in zweiter Instanz gestellte Feststellungsantrag (eventuell ergänzt um den erstinstanzlichen Antrag als Hilfsantrag) nunmehr als Hauptantrag zulässig (vgl. BGH Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95 - NJW 1996, 2725, 2726 unter II 2) oder der Kläger müßte Leistungsklage erheben; dann wäre der jetzt angekündigte Hilfsantrag bereits aus diesem Grunde unzulässig.

d) Im übrigen hat der Kläger ein rechtliches Interesse daran, unabhängig von der Begründetheit seines Anspruchs aus § 2287 BGB die Zulässigkeit der Klage in der Zeit vor dem Tod der Mutter nachträglich noch gerichtlich zu klären lassen, nicht dargelegt. Da die Beklagte auch die Begründetheit der Klage in Zweifel zieht und insbesondere ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an den Verfügungen zugunsten der Beklagten geltend macht, worüber das Berufungsgericht nicht entschieden hat, würde eine Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen; ob es für eine spätere Kostenentscheidung auf die Zulässigkeit der Klage vor dem Tod der Mutter und damit auf die Zulassungsfragen ankommen könnte, ist nicht vorauszusehen. Nur für eine günstigere Entscheidung über die Prozeßkosten käme die Zulassung einer Revision aber ohnehin nicht in Betracht.

3. Also haben sich die Zulassungsgründe, soweit sie bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet waren, jedenfalls vor der Entscheidung über die Beschwerde erledigt. Der Kläger hat die Beschwerde nicht für erledigt erklärt, sondern wegen angeblich offensichtlicher Rechtsfehler und der gerügten Verstöße gegen das Verfahrensrecht ausdrücklich aufrechterhalten. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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