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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: IV ZR 278/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Seiffert, Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und

den Richter Felsch

am 13. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). An der vom Kläger als unbefriedigend empfundenen Rechtslage könnte, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht ausführt, nur der Gesetzgeber etwas ändern. Ein Kontrahierungszwang würde im Falle der Berufsunfähigkeitsversicherung dazu führen, dass auch die konkreten Bedingungen des Versicherungsvertrages festgelegt werden müssten. Das würde die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung sprengen. Zur weiteren Begründung wird auf die auch im Übrigen zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung verwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten entstandenen Kosten.

Beschwerdewert: 75.261,89 EUR

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