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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: IV ZR 278/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 554b
BGB § 281
BGB § 2162 Abs. 1
BGB § 202
BGB § 203
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 278/98

vom

9. Juni 1999

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. September 1998 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 705.000,- DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Wenn ein Grundstück in der ehemaligen DDR in Volkseigentum überführt worden ist, dem Eigentümer aber ein Anspruch auf Restitution nach dem Vermögensgesetz zusteht, kann auch der Gläubiger eines - durch die Enteignung unmöglich gewordenen - schuldrechtlichen Anspruchs auf dieses Grundstück (hier der Vermächtnisnehmer) einen Anspruch aus § 281 BGB erheben, dessen 30jährige Verjährung mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes beginnt. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt (BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 i aa; BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 7 C 30/94 - ZOV 1996, 369; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86 - FamRZ 1988, 612 unter 4). Die Revision meint, aus § 2162 Abs. 1 BGB entnehmen zu können, daß nach Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall auch ein Anspruch aus § 281 BGB ausgeschlossen sei, weil die Restitution nach dem Vermögensgesetz ähnlich wie der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung wirke. § 2162 Abs. 1 BGB greift jedoch nicht ein, wenn das Vermächtnis - wie hier - vor Ablauf dieser Frist wirksam entstanden und fällig geworden war (Staudinger/Otte, BGB 1996, § 2162 Rdn. 4, 5; Soergel/M. Wolf, BGB 12. Aufl. § 2162 Rdn. 1; MünchKomm/Schlichting, BGB 3. Aufl. § 2162 Rdn. 2). Danach kommt es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts (§§ 202, 203 BGB) nicht mehr an.

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