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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: IV ZR 279/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Dr. Franke
am 16. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beklagten tragen die Klägerinnen je zur Hälfte, ihre eigenen Auslagen tragen sie selbst.
Streitwert: 50.000 EUR
Gründe:
Die Revision wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 552a Satz 1). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 9. April 2008 hat bei Beschlussfassung vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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