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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: IV ZR 282/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke
am 21. November 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil der als übergangen gerügte Vortrag des Klägers erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist und weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre.
Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert für alle Instanzen: Bis 200.000 € (Rentenrückstände 3.583 € x 6 = 21.498 €; laufende Rente 3.583 € x 42 = 150.486 €; Beitragsrückzahlung 1.676,82 €; Beitragsfreistellung Haupt- und Zusatzversicherung 380,58 € x 42 = 15.984,36 €; der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts und der Anfechtung der BUZ hat neben den Anträgen auf die vollen Leistungen allenfalls einen geringen Streitwert, der nicht zum Überschreiten der Gebührenstufe führt, vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - WM 1991, 2121 unter 3).
Ende der Entscheidung
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