Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: IV ZR 286/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 286/06

vom 19. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 19. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 425.509,82 €

Gründe:

Die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet.

Nachdem sich die Beklagte, die Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft hatte, die Angaben des Streitverkündeten - ihres Mitgesellschafters - im Vorprozess zu einer Darlehenstilgung durch Überweisung zu eigen gemacht und erklärt hatte, sie wisse nicht sicher, ob die in der Gaststätte C. überreichten Schecks u.a. auch der Darlehenstilgung gedient hätten, kam eine Vernehmung der Zeugin, die die Schecks ausgefüllt und überreicht haben soll, nicht mehr in Betracht. Die Beklagte hat die in das Wissen dieser Zeugin gestellte Tatsache, dass mit den Schecks gerade auch die streitigen Darlehen getilgt worden sind, nicht aufrechterhalten. Die Vernehmung hätte zu einer unzulässigen Ausforschung "ins Blaue hinein" geführt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69 unter II 2 b).

Der Vortrag der Beklagten, bei Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 9. Mai 1996 sei allgemein mit einem zeitnahen Verkauf des Grundbesitzes der Gesellschaften gerechnet worden, rechtfertigt nicht die Annahme, der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen sei bei interessengerechter Auslegung dieser Vereinbarung bereits vor Einführung der dreijährigen Regelverjährung am 1. Januar 2002 fällig geworden. Dem Darlehensnehmer war in den Darlehensverträgen vorbehalten, die Darlehen jederzeit zu kündigen und zurückzuzahlen. Darauf hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung selbst hingewiesen (GA I 149). Dem Interesse der Beklagten, schon nach Verkauf des überwiegenden Teils des Grundbesitzes die Darlehen zurückzuführen, hätte also Rechnung getragen werden können. Das ändert nichts daran, dass die Kläger nach der Vereinbarung vom 9. Mai 1996 die Rückführung ihrer Darlehen erst verlangen konnten, nachdem im Jahre 2002 der gesamte Grundbesitz verkauft war.

Das Berufungsurteil beruht auch nicht darauf, dass das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs auf Ausgleich von Kapitalkonten vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich geprüft worden ist. Aus der notariellen Vereinbarung vom 9. Mai 1996 ergibt sich nämlich, dass aus den Verkaufserlösen "vorab" u.a. die Darlehen der Kläger zurückgeführt werden sollten; erst der nach Abzug dieser und anderer Verbindlichkeiten verbleibende Reinerlös sollte dann an die Gesellschafter nach ihrem Beteiligungsverhältnis ausgekehrt werden. Außerdem erklärten sich die Erschienenen nach Durchführung der Erlösverteilung für vollständig abgefunden und verzichteten vorsorglich auf etwa weitergehende Ansprüche, wobei von diesem Verzicht allerdings die Darlehensrückzahlungsansprüche der Kläger ausdrücklich ausgenommen wurden.

Auch im Übrigen gibt es keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück