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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: IV ZR 290/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 2. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
2. Streitwert bis zur Erledigungserklärung: 43.409 €.
Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei war kein Raum mehr für eine grundsätzliche Klärung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03 - DStR 2007, 1361 Tz. 3; Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219 unter II 1 a m.w.N.). Deshalb entsprach es hier der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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