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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: IV ZR 291/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 291/99

vom

8. November 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert

am 8. November 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1999 wird in Absatz 2 Zeile 1 des Tenors dahingehend berichtigt, daß es statt "459.366,00 DM" richtig heißt "402.480,00 DM".

2. Die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nicht angenommen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

4. Streitwert: 567.680 DM

Gründe:

Zu 1:

Der Tenor des Berufungsurteils ist offensichtlich unrichtig. Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich, daß mit der Klage insgesamt ein Betrag von 567.680 DM geltend gemacht worden ist und hiervon Teilbeträge von 115.200 DM und 50.000 DM aufgrund wirksamer Abtretungen an die Abtretungsgläubiger zu zahlen sind, was im Tenor im übrigen auch zum Ausdruck gekommen ist. Der danach an die Klägerin selbst zu zahlende Betrag beträgt deshalb nicht 459.366 DM, sondern 402.480 DM. Dies ist auch die übereinstimmende Auffassung beider Parteien im Revisionsverfahren. Diese offenbare Unrichtigkeit kann nach § 319 Abs. 1 ZPO durch das Revisionsgericht berichtigt werden (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1997 - XI ZR 278/96 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 5 m.w.N.).

Zu 2:

Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.



Ende der Entscheidung

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