Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: IV ZR 292/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 13. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 511.291,89 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1. Das Berufungsurteil entspricht zwar nicht in vollem Umfang den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu BGHZ 156, 216, 217 f.). Durch die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts und dadurch, daß das Berufungsgericht "die Klagen" abgewiesen hat, wird das Prozeßziel jedes Klägers und der Beklagten im Berufungsverfahren aber noch erkennbar.
2. Auf der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör beruht das Berufungsurteil jedenfalls nicht. Die Äußerung des Berufungsgerichts, Mietwagenkosten seien in dem Mietvertrag nicht erwähnt, könnte für sich genommen den Eindruck erwecken, es habe den Inhalt der Urkunde nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht aber zu Recht angenommen, daß die Kläger durch die Vorlage des Mietvertrages die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Versicherungsleistung weder hinreichend dargelegt noch bewiesen haben.
Nach den Erläuterungen/Hinweisen zur Eurocard-Gold Verkehrsmittel-Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn das Verkehrsmittel mit der Kreditkarte bezahlt wird, bei einem Mietwagen also der Mietpreis. Bei der Anmietung eines Mietwagens bezieht sich die schriftliche Erklärung, die Bezahlung erfolge mittels der Kreditkarte, deshalb erkennbar ebenfalls auf den Mietpreis. Unstreitig ist der Mietpreis nicht mit der Kreditkarte des Erblassers bezahlt worden. Zur Behauptung der Kläger, ihr Vater habe sich in dem Mietvertrag dazu verpflichtet, hat die Beklagte unter zutreffendem Hinweis auf die Beweislast der Kläger in den Vorinstanzen substantiiert und durch Urkunden belegt vorgetragen, der gesamte Mietpreis sei bereits von Deutschland aus über ein Reisebüro bezahlt worden und darüber sei ein Gutschein/Voucher ausgestellt worden, der dem Autovermieter bei Übernahme des Fahrzeugs ausgehändigt worden sei. Die Unterlagen deuten darauf hin, daß die Geländewagenrundreise für die gesamte Reisegruppe einschließlich Flug und Hotel von Herrn H. gebucht und in einem Betrag an einen Reiseveranstalter bezahlt worden ist. Auf den Zeugen H. hat der Kläger zu 1) in erster Instanz verzichtet. Die Kläger haben ihn auch im Berufungsverfahren nicht benannt. Angesichts dieser Umstände hätten die Kläger über die Vorlage des Mietvertrages hinaus zu dem Vorbringen der Beklagten substantiiert Stellung nehmen und Beweis antreten müssen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.