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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: IV ZR 292/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 3. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2006 zugelassen, soweit das Berufungsgericht einen Betrag in Höhe von 35.000 DM doppelt auf den Schaden angerechnet und den der Klägerin zuerkannten Freistellungsanspruch infolge dessen um 11.930,14 EUR gekürzt hat.
2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil sie insoweit nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 76.797,34 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 88.727,48 EUR (229.973,66 EUR - 141.246,18 EUR) mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 87% anzusetzen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter 2).
Ende der Entscheidung
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