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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: IV ZR 294/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert, und die Richterin Ambrosius am 17. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag der Beklagten wird die Beschwer durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. September 1999 auf
63.956 DM
festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Versicherungssumme in der Lebensversicherung beläuft sich ab dem 1. März 1997 auf 77.342 DM, die jährliche Berufsunfähigkeitsrente auf 18.566 DM und der monatliche Beitrag auf 210,50 DM. Nach den Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat die Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalles die versprochene Rente zu zahlen und die Haupt- und Zusatzversicherung beitragsfrei zu stellen.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, festzustellen, daß die Anfechtung des Versicherungsvertrages unwirksam und die Beklagte verpflichtet sei, vom 1. Januar 1998 bis zum 1. März 2021 jährlich die im Versicherungsvertrag vereinbarte Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen, dahin ausgelegt, daß mit ihm die Feststellung begehrt werde, trotz der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bestehe der Versicherungsvertrag in bezug auf die Berufsunfähigkeit fort. Das Berufungsgericht hat der Klage, mit der neben dem Feststellungsantrag auch ein Leistungsantrag verfolgt worden ist, in vollem Umfange stattgegeben. Demgemäß erfaßt sein Urteilsausspruch - soweit er sich nicht auf den Leistungsantrag bezieht - auch das Feststellungsbegehren, das deshalb bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten zu berücksichtigen ist. Diese Beschwer konkretisiert sich aber nicht nur in der auch vom Berufungsgericht bewerteten Rentenleistungspflicht (3,5facher Jahresbetrag abzüglich 20%), sondern auch in der Pflicht zur Beitragsfreistellung, die das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat (3,5facher Jahresbetrag des Beitrags abzüglich 20%). Danach ergibt sich unter Einbeziehung des Leistungsantrags eine Beschwer von insgesamt 63.956 DM.
Ende der Entscheidung
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