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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: IV ZR 297/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 19. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die Ausführungen der Prozessbeteiligten, insbesondere der jeweiligen Klägerseite im eigenen Rechtsstreit und als Zeuge im Parallelverfahren und die Aussage des Zeugen K. zur Kenntnis genommen und sich in der gebotenen Weise damit auseinandergesetzt. Es war nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen und es in allen Einzelheiten zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475 und Urteil vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb).
Von einer weiteren Begründung wird, auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: 20.451,68 €
Ende der Entscheidung
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