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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: IV ZR 298/06
Rechtsgebiete: BGB, VVG
Vorschriften:
BGB § 307 Abs. 2 | |
VVG § 6 Abs. 1 | |
VVG § 15a |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 18. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 390.332 EUR.
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1.
a)
Das Berufungsgericht (vgl. dazu auch dessen in TransportR 2007, 258 veröffentlichte Parallelentscheidung) nimmt an, zwar gehöre die Frachtführerhaftpflichtversicherung nach Nr. 10 Buchst. b der Anlage A zum VAG zu den Großrisiken i.S. von § 187 VVG a.F. i.V. mit Art. 10 Abs. 1 EGVVG a.F., nicht jedoch die in der Anlage nicht erwähnte Haftpflicht des Spediteurs und des Lagerhalters. Die Beschwerde ist anderer Auffassung und sieht darin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
b)
Das trifft nicht zu. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung müsste insbesondere aufgezeigt werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist, ob die Haftpflicht aus Speditions- und Lagerverträgen zu den Großrisiken gehört (vgl. BGHZ 159, 135, 137 f. m.w.N.). Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung.
Nach der vom Berufungsgericht und auch sonst vertretenen Ansicht gehört dem Wortlaut von Nr. 10 b der Anlage A zum VAG entsprechend, wie die Beschwerde richtig sieht, nur die Haftpflicht des Landfrachtführers zu den Großrisiken, nicht die der Spediteure und Lagerhalter. Dem Berufungsurteil entgegenstehende Rechtsprechung ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die Literatur sieht dies ebenso (Schwintowski/Brömmelmeyer/Klär, PK-VersR § 210 Rdn. 13; Möhrle, Laufende Versicherung S. 158, 164; Ehlers, TransportR 2007, 5, 12 und 2006, 7, 8; Flach, TransportR 2008, 56, 61; Freitag, r+s 2008, 96, 100; Thume, TransportR 2006, 1, 5; Heuer, TransportR 2007, 55). Lediglich Heuer (aaO), einer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eines vom Berufungsgericht entschiedenen Rechtsstreits mit gleich gelagerten Rechtsfragen (HansOLG Hamburg TransportR 2007, 258), befürwortet zwar eine analoge Anwendung des § 187 VVG auf die Haftpflichtversicherung der Spediteure und Lagerhalter (aaO S. 57 f.). Diese Auffassung lässt sich vertreten, belegt aber nicht, dass die Rechtsfrage im Sinne der Zulassungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs umstritten ist.
Davon abgesehen kommt es nach dem jetzt geltenden Recht für die Leistungsfreiheit auf eine Kündigung nicht mehr an (vgl. Klär aaO).
2.
a)
Einen die Zulassung rechtfertigenden symptomatischen Rechtsfehler sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), in der das Kündigungserfordernis abbedungen ist (Ziff. 9 Satz 2 AVB), gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 15a VVG a.F. als unwirksam angesehen hat. Rechtsfolge einer dem Versicherungsnehmer nachteiligen, von einer halbzwingenden Norm abweichenden Vereinbarung sei vielmehr nur, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen könne, nicht aber deren Nichtigkeit. Entscheidend sei, ob im konkreten Schadenfall eine Versicherung über ein Großrisiko in Rede stehe. Habe der Versicherungsvertrag hier - wie behauptet - nur die Haftung der Versicherungsnehmerin aus Frachtverträgen betroffen, könne sich die Beklagte auf die Klausel berufen. Bei einer Prüfung des § 15a VVG a.F. scheide eine abstraktgenerelle Wirksamkeitskontrolle aus.
b)
Auch damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden.
§ 15a VVG a.F. bezieht sich ebenso wie andere gleichartige Regelungen über halbzwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes auf nachteilige Abweichungen durch Individualvereinbarung und Allgemeine Versicherungsbedingungen. Dem Versicherungsnehmer nachteilige Abweichungen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen nach der Rechtsprechung des Senats uneingeschränkt auch der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB (früher §§ 9 ff. AGBG) und sind an der halbzwingenden Norm zu messen (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1994 - IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549 ff. unter 2 und vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 15, 22 ff., insbesondere 26 ff.; zur Literatur vgl. A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. Vorb. v. § 307 BGB Rdn. 57; Wolf in Wolf/L./P. 5. Aufl. AGB-Recht § 307 Rdn. 14, 111; HK-VVG/Brömmelmeyer, Einleitung Rdn. 12 f., § 18 Rdn. 5 f.).
Da Ziffer 9 Satz 2 AVB generell Geltung auch für Speditions- und Lagerverträge beansprucht, ist das Berufungsgericht mit Recht zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelangt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.. Auf den konkreten Deckungsumfang im hier zugrunde liegenden Fall kommt es danach nicht an. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht das gesamte Vertragswerk einzelfallbezogen ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass die Versicherung, falls sie nicht schon von Anfang an Risiken aus Spediteur- und Lagerhaltertätigkeit umfasste, im Wege der Vorsorgeversicherung jederzeit darauf erweitert werden konnte.
3.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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