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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: IV ZR 3/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 329.909,96 € (Zahlungsantrag 309.909,96 €, Feststellungsantrag 20.000 €)
Ende der Entscheidung
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