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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: IV ZR 30/05
Rechtsgebiete: ZPO, ATV-K, RZVKS, BetrAVG, BGB, VBLS
Vorschriften:
ZPO § 128 Abs. 2 | |
ATV-K § 19 | |
ATV-K § 32 Abs. 1 | |
ATV-K § 32 Abs. 4 | |
ATV-K § 33 Abs. 1 Satz 1 | |
ATV-K § 33 Abs. 7 | |
RZVKS § 2 Abs. 3 a.F. | |
RZVKS § 8 Abs. 2 a.F. | |
RZVKS § 33 Abs. 2 Satz 1 a.F. | |
RZVKS § 35a a.F. | |
RZVKS § 66 | |
RZVKS § 72 Abs. 1 | |
RZVKS § 72 Abs. 2 | |
RZVKS § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
RZVKS § 73 Abs. 7 | |
BetrAVG § 18 Abs. 2 | |
BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 | |
BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f | |
BGB §§ 307 ff. | |
VBLS § 78 Abs. 2 | |
VBLS § 79 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISTEIL- UND SCHLUSSURTEIL
Verkündet am: 17. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 6. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Januar 2005 im Umfang des in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrages aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Mai 2004 wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 29. Oktober 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Streitwert: 4.000 €
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Zusatzversorgungskasse hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 29. Oktober 2002 (GV.NRW Nr. 31 vom 29. November 2002, S. 540) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vereinbart. Damit wurde das auf früheren tarifvertraglichen Vereinbarungen beruhende endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (RZVKS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann (§ 73 Abs. 2 Satz 1 RZVKS). Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV-K, 35 Abs. 3 RZVKS).
Die nach dem 31. Dezember 1946 geborene und somit einem rentenfernen Jahrgang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten im Wesentlichen über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift von 56,09 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 224,36 €).
Die Klägerin hält die Beklagte insbesondere für verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen.
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand der rentenfernen Versicherten.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter und hat in der Revisionsinstanz hilfsweise die Feststellung beantragt, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. Diesen Hilfsantrag hat die Beklagte anerkannt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat insoweit Erfolg, als die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß dahingehend zu verurteilen war, dass die der Klägerin erteilte Startgutschrift vom 3. Oktober 2002 den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt (§ 307 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat die Satzungsänderung der Beklagten für wirksam gehalten und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Einer Zustimmung der Versicherten zur Satzungsänderung habe es wegen der in § 2 Abs. 3 RZVKS a.F. angeordneten Wirkung einer Änderung auch für bestehende Mitgliedsverhältnisse, Einzelversicherungsverhältnisse und bereits bewilligte Versicherungsleistungen nicht bedurft. Zudem habe das zuständige Ministerium die Änderung nach § 8 Abs. 2 RZVKS a.F. genehmigt.
Die Satzungsänderung sei auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterfielen die Satzungsregelungen zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Bei der Umstellung des Gesamtversorgungssystems auf das sog. Punktemodell handle es sich jedoch um eine Grundentscheidung der Sozialpartner, die als Ausfluss der Tarifautonomie der Inhaltskontrolle nur insoweit zugänglich sei, als diese Grundentscheidung nicht gegen Grundrechte verstoßen dürfe (§§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 BGB). Eine Grundrechtsverletzung sei jedoch nicht festzustellen. Ein Eingriff in erdiente Anwartschaften komme schon deswegen nicht in Betracht, weil es konkrete, betraglich feststehende Anwartschaften vor Eintritt des Versicherungsfalles noch gar nicht gebe. Ein Eingriff in erdiente Besitzstände sei zudem als zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Zusatzversorgungskassen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich und angemessen im engeren Sinne anzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege vor allem deswegen nicht vor, da auch Beamte mit Abstrichen bei den Pensionen konfrontiert seien.
Die Satzungsregelungen seien auch im Übrigen verhältnismäßig und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar. Insbesondere trügen die differenzierten Übergangsregelungen dem Umstand Rechnung, dass je nach Alter des Versicherten unterschiedliche Anforderungen an den Vertrauensschutz zu stellen seien. Bei rentenfernen Jahrgängen seien die Anforderungen an den Vertrauensschutz geringer, da es für diese noch möglich und zumutbar sei, sich durch private Altersversorgung zusätzlich abzusichern.
Soweit bei Errechnung der Startgutschriften auf die am Umstellungsstichtag maßgebliche Steuerklasse der Versicherten abgestellt werde, sei dies nicht zu beanstanden.
II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff. = BetrAV 2008, 203 = NVwZ 2008, 455 = ZTR 2008, 199) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Der Senat (aaO) hat festgestellt, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) dem dortigen rentenfernen Versicherten erteilte Startgutschrift den Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich auf die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten übertragen. Denn auch die VBL hatte mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) - wie die Beklagte - ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Ausgangspunkt für diese Neuordnung der Altersversorgung im öffentlichen Dienst war der "Altersversorgungsplan 2001", der in der Folge im Einzelnen durch den "Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes" (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) und den grundsätzlich inhaltsgleichen "Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K)" - jeweils vom 1. März 2002 - umgesetzt wurde. Die Satzung der VBL findet dabei ihre Grundlage im ATV, die der Beklagten im ATV-K. Die in den Satzungen getroffenen Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften - zu denen sich das Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO) verhält - stimmen daher weitestgehend überein.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schließt die Beklagte - wie die VBL - seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968 zum 1. Januar 1967 GV. NW. 1968 S. 72) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig). Zum anderen enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 2 Abs. 3 - wie diejenige der VBL in § 14 - einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 26).
2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 39).
a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 11, 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4 ATV-K, 72 Abs. 2 RZVKS - entspricht § 78 Abs. 2 VBLS -, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS - entspricht § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS - i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 77-79). Dasselbe gilt auch, soweit der Berechnung eine Teilzeitbeschäftigung im relevanten Zeitraum zugrunde gelegt wird.
Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 34 Abs. 2 und 3 RZVKS - entspricht § 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilnehmen, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV-K, 73 Abs. 7, 66 RZVKS (entspricht §§ 79 Abs. 7, 68 VBLS) werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 3 RZVKS - entspricht § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafteten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 80 f.).
Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder darin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach früheren Satzungen zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 35a RZVKS a.F. (entspricht § 44a VBLS a.F.) - entzieht, noch in dem Umstand, dass die etwa nach § 33 Abs. 2 Satz 1 RZVKS a.F. (entspricht § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt (aaO Tz. 82-101). Die dortigen Erwägungen lassen sich auch auf frühere Beamten- oder Soldatenzeiten übertragen.
b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO Tz. 102-121).
Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 120). Damit kommt es zur Zeit auch nicht darauf an, ob sich schon die Errechnung der unverfallbaren Rente nach der alten Satzung wegen der dortigen Nichtberücksichtigung von Mutterschutz- und/oder Kindererziehungszeiten oder aus sonstigen Gründen als fehlerhaft erweist (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung der Versicherungsrentenanwartschaft als Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228). Auch kann deswegen die von der Revision gerügte Komplexität der neuen Satzung offen bleiben.
c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 136).
3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVKS (entspricht §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 141).
Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. Mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie kann die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten weder durch eine gerichtliche Regelung ersetzt werden, noch kommt zumindest eine Festschreibung bestimmter verbindlicher Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift in Betracht. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
III. Die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach § 91 Abs. 1 ZPO bleibt im Ergebnis bestehen. Zwar haben die Berufung und die Revision der Klägerin hinsichtlich des erstmals im Revisionsverfahren gestellten Hilfsantrages teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Folgendes: Soweit die Rechtsmittel der Klägerin erfolglos geblieben sind, hat sie die Rechtsmittelkosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO. Den begründeten Hilfsantrag der Klägerin hat die Beklagte umgehend und damit sofort i.S. von § 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht veranlasst, denn bis zur Stellung des Hilfsantrages hatte die Klägerin lediglich Ansprüche erhoben, die aus den oben stehenden Erwägungen nicht begründet waren. Hinsichtlich dieser früheren Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch zugleich die klageweise Verfolgung des Hilfsantrages i.S. von § 93 ZPO zu veranlassen.
Ende der Entscheidung
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