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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: IV ZR 301/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 21. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 92.799 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen aus verschiedenen Verträgen (mit der sich die von der Beschwerde angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs in BGHZ 107, 229 und vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - NJW 2001, 760 nicht befassen) ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 157, 133, 142 f.; Urteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 - NJW 2000, 958 unter II 2; Senatsurteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I). In solchen Fällen ist ein Teilurteil, das nach dem Gesetz der Regelfall ist (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301 Rdn. 1 a, 10), nur dann unzulässig, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung oder Abhängigkeit besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Die abschließende Entscheidung des Landgerichts über die Ansprüche aus der Hausratversicherung ist von der späteren Entscheidung über die Ansprüche aus den Gebäudeversicherungen unabhängig.
Im Übrigen wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senats vom 21. September 2005 in der Sache IV ZR 302/04 und vom 13. April 2005 in der Sache IV ZR 62/04 verwiesen.
Ende der Entscheidung
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