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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.11.1998
Aktenzeichen: IV ZR 302/97
Rechtsgebiete: ZPO, VVG
Vorschriften:
ZPO § 286 Abs. 1 Satz 2 | |
VVG § 61 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 4. November 1998
Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1998
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. September 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer für einen behaupteten Diebstahl des von ihm geleasten PKW Mercedes 300 SL in Anspruch. Er begehrt Neupreisentschädigung, die er - unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung - auf 115.577,20 DM errechnet.
Der Kläger hat behauptet, er sei mit dem Mercedes in der Nacht zum 12. Oktober 1993 von seinem Bistro in S. zu seinem Wohnhaus gefahren. Dort habe er das Fahrzeug verschlossen unter einem Carport abgestellt. Seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau sei zur gleichen Zeit mit einem PKW Fiat vom Bistro nach Hause gefahren und habe auch dieses Fahrzeug vor seinem Hause abgestellt. Am nächsten Morgen habe er feststellen müssen, daß der Mercedes entwendet worden sei.
Die Beklagte hat einen Diebstahl des Fahrzeugs bestritten. Für die Vortäuschung einer Entwendung spreche schon der Umstand, daß von einem der Fahrzeugschlüssel eine Kopie hergestellt worden sei. Zudem stehe die Darstellung des Klägers über das Geschehen vor dem Verschwinden des Fahrzeugs in Widerspruch zu der seiner früheren Lebensgefährtin. Denn diese habe bei der Polizei angegeben, nicht der Kläger, vielmehr sie selbst sei mit dem Mercedes, der Kläger dagegen mit dem Fiat nach Hause gefahren. Die Beklagte sei im übrigen auch deshalb leistungsfrei, weil den Kläger hinsichtlich der Aufbewahrung der Kraftfahrzeugschlüssel der Vorwurf grober Fahrlässigkeit treffe.
Das Landgericht hat die Klage, gerichtet auf Zahlung der Entschädigung an den Leasinggeber, abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl Beweiserleichterungen zukommen. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen feststeht, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Entwendung zulassen. Der Versicherungsfall ist schon dann als nachgewiesen anzusehen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme des Fahrzeugs gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Das äußere Bild ist im allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (vgl. BGHZ 130, 1, 3 m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung geführt. Durch die Aussage des Zeugen P. sei bewiesen, daß der PKW Mercedes zur fraglichen Zeit vor dem Hause des Klägers abgestellt worden sei; aus den Angaben der Zeugin P. folge, daß der Kläger sein Fahrzeug am darauffolgenden Morgen dort nicht wieder vorgefunden habe.
Diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei; sie hält auch der mit der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrüge der Beklagten stand.
Zwar trifft es - wie die Beklagte hervorhebt - zu, daß auch der Zeuge P. nicht angegeben hat, wer den Mercedes vor das Haus des Klägers gefahren hat. Der Zeuge hat aber bekundet, beobachtet zu haben, daß der Mercedes zu der hier in Rede stehenden Zeit vor das Haus des Klägers gefahren, dort abgestellt worden sei, und daß unmittelbar danach der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin in das Haus hineingegangen seien. Dieser Aussage konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entnehmen, daß das Fahrzeug zu der vom Kläger behaupteten Zeit, bei Anwesenheit des Klägers selbst vor dem Hause abgestellt und danach vom Kläger und seiner Begleiterin verlassen worden ist. Mehr bedarf es für den Beweis des Abstellens des Fahrzeugs zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort nicht. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es jedenfalls in diesem Zusammenhang auf die Frage, welche der beteiligten Personen das Fahrzeug vor dem Abstellen geführt hat, nicht an.
Bei seiner Würdigung hat sich das Berufungsgericht - wie den Gründen seiner Entscheidung zu entnehmen ist - auch mit der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen P. und der Glaubwürdigkeit des Zeugen selbst auseinandergesetzt; es hat die für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte dargelegt. Auch diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei; daß die Revisionserwiderung die Möglichkeit einer anderen Würdigung aufzeigt, deckt nicht zugleich einen Rechtsfehler der Würdigung des Berufungsgerichts auf.
2. a) Ist danach davon auszugehen, daß der Kläger die Mindesttatsachen bewiesen hat, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, kann der Versicherer dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die dafür sprechen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGHZ 130, 1, 5). Allerdings bedarf es für den Schluß auf ein Vortäuschen des Diebstahls einer nicht nur hinreichenden Wahrscheinlichkeit wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, nämlich der erheblichen Wahrscheinlichkeit.
Daraus allein, daß - wie hier - von einem der Originalschlüssel irgendwann und unbekannt von wem eine Kopie gefertigt wurde, läßt sich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schließen, der Kläger habe den Diebstahl nur vorgetäuscht (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 54/95 - VersR 1996, 319; vom 13. November 1996 - IV ZR 220/95 - VersR 1997, 181 unter 2 b). Auch wenn das Fahrzeug erst etwa fünf Monate alt war und selbst wenn - wie hier bislang nicht - ein Kopieren bereits vor Auslieferung des Fahrzeugs ausgeschlossen werden könnte, ist die Anfertigung eines Nachschlüssels für die Annahme eines vorgetäuschten Diebstahls erst dann von Bedeutung, wenn weitere Indiztatsachen von einigem Gewicht hinzutreten (Urteil vom 13. November 1996, aaO). Das hat auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt.
Als eine solche Indiztatsache kommt auch die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers in Betracht (vgl. schon Senatsurteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 3 d), selbst wenn sie aus seinem Prozeßverhalten abzuleiten ist und sich daraus - in einer Gesamtschau - seine Unredlichkeit ergibt. Insoweit hat das Berufungsgericht zwar zutreffend in seine Erwägungen zur Vortäuschung eines Diebstahls einbezogen, ob der Kläger als glaubwürdig anzusehen ist. Es hat jedoch die Unglaubwürdigkeit des Klägers nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
b) Das Berufungsgericht meint, gewichtige Zweifel, ob der Kläger es mit tatsächlichen Angaben oder mit der Wahrheit genau nehme, ergäben sich schon aus den Abweichungen seiner Darstellung von der seiner damaligen Lebensgefährtin (bei der Polizei) über den Ablauf der Heimfahrt mit dem Mercedes.
Schon dieser Ansatz, mit dem das Berufungsgericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers begründen will, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn die von den Behauptungen des Klägers abweichende Darstellung der Zeugin vor der Polizei darüber, wer das Fahrzeug zum Abstellort gefahren hat, kann für sich allein die Unglaubwürdigkeit des Klägers ohnehin nicht begründen. Weitere Umstände, aus denen sich mit Blick auf diesen Widerspruch die Unglaubwürdigkeit gerade des Klägers ergeben soll, der von seiner Darstellung des Geschehens zu keiner Zeit abgerückt ist, zeigt das Berufungsgericht aber entgegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf.
Ein solcher Umstand ergibt sich insbesondere nicht aus den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach es der Zeugin B. deren Erklärungen für die spätere - mit der Behauptung des Klägers übereinstimmende - Darstellung nicht glauben könne. Denn selbst wenn das Berufungsgericht aus dem Wechsel der Darstellung und den dafür gegebenen Begründungen auf die fehlende Glaubwürdigkeit dieser Zeugin schließen wollte, besagt das über die Glaubwürdigkeit des Klägers nichts. Es ist demgemäß nicht nachvollziehbar, wenn das Berufungsgericht ausführt, die wechselnden Angaben der Zeugin beeinträchtigten zugleich die Glaubwürdigkeit des Klägers. Vielmehr stellt es einen Verstoß gegen die Grundsätze des § 286 Abs. 1 ZPO dar, wenn von der Unglaubwürdigkeit einer Zeugin, die vom Kläger benannt worden ist, ohne weitere Anhaltspunkte auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers selbst geschlossen wird. Das gilt erst recht, wenn dieser Schluß deshalb gezogen worden sein sollte, weil es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1987 - VI ZR 95/87 - NJW 1988, 566 unter II).
Vor allem kommt hinzu: Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß der Kläger unwahre Angaben dazu gemacht hat, wer mit dem Fahrzeug vor dem Abstellen gefahren ist. Fest steht nach seiner Auffassung lediglich, daß entweder der Kläger oder seine Ehefrau unwahre Angaben dazu gemacht haben. Kann danach aber davon auszugehen sein, daß der Kläger wahre Angaben zur Darstellung des Geschehens gemacht hat, fehlt es erst recht an einem Anknüpfungspunkt für die vom Berufungsgericht angenommene Unglaubwürdigkeit des Klägers.
c) Ist danach also nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß sich der Kläger als unglaubwürdig erwiesen hat, reicht - wie dargelegt - die Tatsache allein, daß von einem Originalschlüssel ein Nachschlüssel hergestellt worden ist, für die Annahme, der Diebstahl sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht, nicht aus. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß vor dem Haus des Klägers Spuren eines gewaltsamen Aufbruchs nicht festgestellt wurden, denn selbst bei einer Entwendung ohne Nachschlüssel müssen solche Spuren nicht notwendig aufzufinden sein.
Die angefochtene Entscheidung konnte deshalb mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Vielmehr bedarf es der nachzuholenden konkreten tatrichterlichen Würdigung der Glaubwürdigkeit des Klägers, die sich auf seine Angaben und sein Aussageverhalten in seiner Anhörung durch das Berufungsgericht bezieht und sich zugleich mit den Aussagen der Zeugin B. auseinandersetzt.
3. Für die neuerliche Entscheidung ist schließlich noch auf folgendes hinzuweisen: Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG, weil der Kläger den Versicherungsfall dadurch grob fahrlässig herbeigeführt habe, daß er den Originalschlüssel für den PKW während der Arbeit in seinem Bistro in einer unverschlossenen Schublade hinter dem Tresen verwahrt habe. Das hält rechtlicher Prüfung - abgesehen davon, ob dieses Verhalten überhaupt die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit erfüllt - schon deshalb nicht stand, weil nicht feststeht, daß der PKW unter Verwendung eines durch dieses Verhalten erlangten Nachschlüssels entwendet worden ist. Damit fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit des dem Kläger zur Last gelegten Verhaltens für den Eintritt des Versicherungsfalles.
Ende der Entscheidung
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