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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: IV ZR 303/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 117 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem Vorbringen des Klägers ist die Vereinbarung vom 19. April 1996 als abstraktes Schuldanerkenntnis auszulegen, das zur Sicherung von Forderungen des Klägers dienen sollte. Dem Anspruch daraus hat die Beklagte zumindest konkludent die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengehalten (vgl BGH, Urteil vom 30. November 1998 - II ZR 238/97 - NJW-RR 1999, 573 unter III). Sie hat zur Überzeugung der Tatrichter nachgewiesen, dass Forderungen des Klägers nicht bestehen. Aus diesem Grunde kommt es auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) und die damit verbundene Darlegungs- und Beweislast nicht mehr an.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 30.677,51 €.
Ende der Entscheidung
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