Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: IV ZR 305/00
Rechtsgebiete: VVG, AVB


Vorschriften:

VVG § 166
AVB f. Lebensvers. § 13 Abs. 4 (ALB 86)
VVG § 166; AVB f. Lebensvers. § 13 Abs. 4 (ALB 86)

a) Der Versicherungsnehmer kann ein Bezugsrecht schon bei der Begründung so ausgestalten, daß es von vornherein im Rang hinter die Rechte eines Sicherungsnehmers aus einer bereits erfolgten oder noch vorzunehmenden Abtretung zurücktritt.

b) Die Abtretungsanzeige an den Versicherer kann der Abtretung auch vorausgehen. Wirksam wird die Abtretung in jedem Falle erst in dem Zeitpunkt, in dem beide Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.

BGH, Urteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - OLG Brandenburg LG Potsdam


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 305/00

Verkündet am: 25. April 2001

Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2000 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. April 1999 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.068.051,20 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.020.737,08 DM seit dem 26. April 2001 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, wem der Anspruch aus einer Lebensversicherung zusteht, die der am 9. Juni 1997 verstorbene Ehemann der Klägerin abgeschlossen hat. Er hatte bei der Beklagten, der D.bank, zu privaten Zwecken und zur Finanzierung einer gemeinsam mit Frau Dr. R. betriebenen Arztpraxis mehrere Darlehen aufgenommen.

Am 18. Juli 1995 stellte der Ehemann der Klägerin bei der N. Lebensversicherung AG einen Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 750.000 DM nach dem Tarif N 2 "N. Restkredit-Police". Dabei handelte es sich um eine Versicherung nur auf den Todesfall mit monatlich fallender Todesfalleistung. Im Antrag ist als Bezugsberechtigter für den Todesfall der Ehegatte benannt, mit dem der Versicherte bei seinem Ableben verheiratet war. Darunter ist unter "Sonstige Vereinbarungen" eingetragen: "Abtretung an A. BANK" mit Angabe der Anschrift der Beklagten. Am 21. September 1995 unterzeichnete der Ehemann der Klägerin ein Darlehensangebot der Beklagten vom 18. September 1995 über 70.000 DM. Nach dem Inhalt des Angebots waren zur Absicherung dieses Darlehens sowie aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank neben bereits bestellten Sicherheiten weitere Sicherheiten zu stellen, unter anderem die offene Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der bei der N. Lebensversicherung AG abgeschlossenen Risikolebensversicherung in Höhe von 750.000 DM. Nach Abschluß des Darlehensvertrages übersandte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin eine dementsprechend vorbereitete Erklärung über die Abtretung dieser im Todesfall entstehenden Ansprüche und den Widerruf einer etwaigen Bezugsberechtigung, soweit sie den Rechten der Bank entgegensteht. Diese Erklärung schickte er nicht an die Beklagte zurück. Den Versicherungsschein vom 21. November 1995 gab er an die Beklagte weiter. Nach § 13 Abs. 4 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, wortgleich mit § 13 Abs. 4 ALB 86, VerBAV 1986, 209, 213) sind die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sowie eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nur wirksam, wenn sie dem Versicherer vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind.

Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin nahmen beide Parteien die Versicherungsleistung in Höhe von 1.156.347,98 DM für sich in Anspruch. Die N. Lebensversicherung AG überwies den Betrag mit Zustimmung der Beklagten auf ein bei dieser geführtes Anderkonto des Rechtsanwalts der Klägerin. Die Beklagte hatte ihm den Versicherungsschein zu treuen Händen mit der Auflage überlassen, einen erstrangigen Teilbetrag von circa 880.000 DM zur Rückzahlung der Kredite zu verwenden. Der Rechtsanwalt zahlte den gesamten Betrag an die Klägerin aus.

Die Beklagte ist der Ansicht, bereits durch die Erklärungen im Versicherungsantrag vom 18. Juli 1995 habe der Ehemann der Klägerin dieser nur ein eingeschränktes, gegenüber der Abtretung nachrangiges Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt und die Abtretung angezeigt. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag habe er bereits zuvor mündlich erklärt, jedenfalls aber mit der Rücksendung des am 21. September 1995 unterschriebenen Darlehensvertrages oder der Übergabe des Versicherungsscheins. Die Klägerin meint, die Änderung ihres Bezugsrechts und die Abtretung hätten dem Versicherer mit der vorbereiteten Abtretungserklärung angezeigt werden müssen.

Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin festgestellt, daß der Beklagten Ansprüche aus der streitigen Lebensversicherung nicht zustehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre in zweiter Instanz erhobene Widerklage auf Zahlung von 1.156.347,98 DM nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge in Höhe von 1.068.051,20 DM weiter. Im übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit über die Widerklage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Die Feststellungsklage ist unzulässig, während der Widerklage in vollem Umfang stattzugeben ist. Die Beklagte hat gegen die Klägerin nach § 816 Abs. 2 BGB Anspruch auf Herausgabe der vereinnahmten Versicherungsleistung.

I. Die negative Feststellungsklage ist nach Antragstellung zur Widerklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unzulässig geworden, weil die Widerklage danach nicht mehr einseitig zurückgenommen werden konnte und im gleichen Umfang entscheidungsreif war wie die Klage (vgl. dazu BGHZ 134, 201, 208 f. m.w.N.).

Die Klage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Voraussetzung dafür ist, daß das streitige Rechtsverhältnis über den gegenwärtigen Prozeß hinaus zwischen den Parteien Bedeutung gewinnen kann (BGHZ 124, 321 f. m.w.N.). Dazu enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt, welche konkreten, über die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe und Zahlung von Verzugszinsen hinausgehenden Auswirkungen das streitige Rechtsverhältnis haben kann.

II. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht bereits im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigte genannt. Es hält die Angaben im Antragsformular zur Bezugsberechtigung des Ehemannes der Klägerin, solange er lebt, und zur Bezugsberechtigung der Klägerin im Todesfall einerseits und über die Abtretung an die Beklagte andererseits für widersprüchlich. Daraus leitet es ab, der Erblasser habe jedenfalls für den Erlebensfall und dementsprechend auch für den Todesfall eine eindeutige Bezugsberechtigung angeordnet, die im Falle einer späteren Abtretung hätte widerrufen werden müssen. Auch im Versicherungsschein sei die Klägerin als Bezugsberechtigte ausgewiesen. Deshalb bestünde ein Anspruch der Beklagten nur dann, wenn ihr die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wirksam abgetreten worden wären und die Bezugsberechtigung der Klägerin widerrufen worden wäre. Jedenfalls an letzterem fehle es, weil eine Widerrufserklärung dem Versicherer nicht zugegangen sei.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der nach beiden Seiten hin interessengerechten und am Zweck der Vereinbarungen orientierten Auslegung nicht hinreichend beachtet (vgl. dazu BGHZ 137, 69, 72 m.w.N. und BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95 - NJW 1997, 3087 unter II 1 a).

a) Bei einem widerruflichen, zunächst im übrigen aber nicht eingeschränkten Bezugsrecht führt eine nachträgliche, mit einem Widerruf des Bezugsrechts verbundene Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 109, 67, 69 ff.; Urteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - VersR 1996, 877 unter 3 m.w.N.) nicht dazu, daß das Bezugsrecht vollständig wegfällt. Es tritt nur in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang im Rang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück und bleibt im übrigen voll wirksam (siehe dazu auch Römer in Römer/Langheid, VVG § 166 Rdn. 16-18). Der Sicherungsnehmer wird durch die Abtretung Inhaber des Anspruchs (§ 398 BGB) und nicht lediglich Bezugsberechtigter (§§ 166, 167 VVG, §§ 328, 330 Satz 1 BGB).

Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht des Dritten aber nicht nur nachträglich, sondern auch bei Abschluß des Versicherungsvertrages so ausgestalten, daß es von vornherein gegenüber einer schon erfolgten oder noch vorzunehmenden Sicherungsabtretung nachrangig ist. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, wie die dem Versicherer gegenüber abzugebenden einseitigen Erklärungen des Versicherungsnehmers über die Begründung des Bezugsrechts und die Abtretungsanzeige nach § 133 BGB auszulegen sind. Ergibt die Auslegung, daß das Bezugsrecht von vornherein nur in einem durch den Zweck der Sicherungsabtretung an einen bestimmten Gläubiger eingeschränkten Umfang begründet worden ist, bedarf es demgemäß bei einer nachfolgenden Sicherungsabtretung zur Begründung des Vorrangs des Sicherungsnehmers keines Widerrufs des Bezugsrechts mehr.

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß das der Klägerin für den Todesfall von ihrem Ehemann eingeräumte Bezugsrecht von vornherein im Rang hinter die Ansprüche der Beklagten aus der Sicherungsabtretung zurückzutreten hatte und ein späterer Widerruf ihres Bezugsrechts durch ihren Ehemann oder die Beklagte nicht erforderlich war. Es lag für alle Beteiligten offen zutage, daß der Zweck der Lebensversicherung in erster Linie darin bestand, das Kreditrisiko der Beklagten im Todesfall abzusichern. Sie hat vom Ehemann der Klägerin diese Sicherheit verlangt und die Kreditgewährung erkennbar davon abhängig gemacht. Es wurde auch der zum Sicherungszweck passende Tarif in der Lebensversicherung gewählt, nämlich N 2 "N. Restkredit-Police". Dabei handelt es sich um eine Versicherung nur auf den Todesfall mit monatlich fallender Todesfalleistung. Unter der Annahme einer laufenden Tilgung des Kredits dient sie dazu, bei einem vorzeitigen Ableben des Versicherungsnehmers den noch offenen Rest des Kredits durch die Versicherungsleistung abzudecken. Es liegt unter diesen Umständen auf der Hand, die Erklärungen des Ehemannes der Klägerin im Versicherungsantrag so auszulegen, daß seiner Ehefrau nur ein gegenüber der Sicherungsabtretung an die Beklagte nachrangiges Bezugsrecht eingeräumt wird. Daß die Ehefrau im Versicherungsschein ohne jede Einschränkung als Bezugsberechtigte benannt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn auch der Versicherer hat die an ihn gerichteten Erklärungen im Versicherungsantrag dahin verstanden, daß der Ehefrau nur ein im Rang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurücktretendes Bezugsrecht eingeräumt worden ist. Er hat wegen der Abwicklung des Versicherungsfalls die Beklagte angeschrieben und ihr mitgeteilt, der Vertrag sei auf der Basis des Antrags mit dem Vermerk "Abtretung an A. BANK" abgeschlossen worden. In einem Schreiben an den Rechtsanwalt der Klägerin vertritt der Versicherer den Standpunkt, der Vertrag sei bereits durch die Erklärungen in dem Antrag an die Beklagte abgetreten.

III. Der Senat ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der vorgelegten Urkunden zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage.

1. Der Ehemann der Klägerin hat den Anspruch auf die Leistungen im Todesfall noch im Jahre 1995 an die Beklagte abgetreten. Die Beklagte hatte im Darlehensangebot vom 18. September 1995 die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der Risikolebensversicherung über 750.000 DM verlangt. Dem hat der Ehemann der Klägerin durch die Rücksendung des von ihm unterschriebenen Angebots zugestimmt. Damit war ein wirksamer Vertrag über die Abtretung des gesamten künftigen Anspruchs auf die Leistungen im Todesfall zustande gekommen. Weiterer Erklärungen bedurfte es nicht mehr. Im übrigen durfte die Beklagte auch die spätere Übergabe des Versicherungsscheins nach den gesamten Umständen als konkludente Abtretungserklärung auffassen.

Die Abtretungsanzeige (§ 13 Abs. 4 AVB) war bereits im Versicherungsantrag enthalten und mit dessen Zugang beim Versicherer erfolgt. Die Mitteilung über die Abtretung kann vorweggenommen werden. Die Abtretung wird dann in dem Zeitpunkt wirksam, in dem beide Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.

2. Nach dem Vortrag der Beklagten und den von beiden Parteien eingereichten Unterlagen hatte sie gegen den Ehemann der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Todes (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1996 aaO unter 3 b) Forderungen in Höhe von insgesamt circa 1,35 Mio. DM. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Die gesicherten Verbindlichkeiten überstiegen damit den Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe von 1.156.347,98 DM, selbst wenn man die Leistungen aus den beiden anderen abgetretenen Lebensversicherungen in Höhe von knapp 170.000 DM berücksichtigt. Für die von der Gemeinschaftspraxis in Anspruch genommenen Kredite haftete der Ehemann der Klägerin nach dem Vertrag vom 18. September/19. Oktober 1995 als Gesamtschuldner. In den Schreiben vom 27. Oktober 1997 und vom 28. November 1997 an den Rechtsanwalt der Klägerin hatte die Beklagte die Praxisverbindlichkeiten dem Ehemann allerdings nur zur Hälfte mit circa 365.000 DM bzw. circa 402.000 DM zugerechnet. Darin könnte ein Angebot gelegen haben, ihn aus der gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen, jedoch verbunden mit der Auflage, die Versicherungsleistung in Höhe von circa 858.000 DM bzw. circa 881.000 DM zur Rückführung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Ein solches Angebot hat die Klägerin aber abgelehnt, weil sie die Versicherungsleistung in vollem Umfang für sich vereinnahmt hat.

3. Die Beklagte kann 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz als abstrakten Verzugsschaden verlangen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Mai 1995 - XI ZR 195/94 - NJW 1995, 1954 m.w.N. und Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97 - NJW 2000, 658 unter V).

Ende der Entscheidung

Zurück