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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: IV ZR 308/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 308/01

vom

16. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 36.974,58 € / 72.316 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Der Senat hat bereits entschieden, daß die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßverzichts für leichte Fahrlässigkeit nicht davon abhängt, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGHZ 145, 393, 399 f.).

Ende der Entscheidung

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