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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: IV ZR 315/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 128 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 6. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Für die Aufnahme des Rechtsstreits und das Revisionsverfahren in der Hauptsache, soweit es den Beklagten zu 7) als Rechtsnachfolger der am 17. April 1992 verstorbenen früheren Beklagten zu 7) betrifft, wird im Einverständnis beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 128 Abs. 2 ZPO).
Schriftsätze können noch bis zum 29. April 2005 eingereicht werden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird auf den 1. Juni 2005, 9.00 Uhr, Saal N 010 bestimmt.
Im Hinblick darauf, daß die Klage zum Teil zurückgenommen und im übrigen einverständlich für erledigt erklärt worden ist, geht der Senat davon aus, daß in der Revisionsinstanz im Verhältnis zum Beklagten zu 7) nur über die Kosten gestritten wird. Der Streitwert dürfte sich daher auf 10.800 € belaufen. Es wird Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb der Schriftsatzfrist Stellung zu nehmen.
Ende der Entscheidung
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