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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: IV ZR 32/06
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 20. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
1. a) Von den Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren haben der Kläger 3 %, die Beklagten zu 1a und 1b je 33 % und der Beklagte zu 2 31 % zu tragen.
b) Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in den Beschwerdeverfahren haben die Beklagten zu 1 a und 1b je 33 % und der Beklagte zu 2 31 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den Beschwerdeverfahren trägt der Kläger je 3 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. a) Streitwert für die Beschwerdeverfahren: | 3.130.750 € |
(Testamentsanfechtung | 3.040.000 € |
Auskunftsklage | 75.000 € |
Feststellung des Testamentsvollstreckeramtes | 15.750 €) |
b) Streitwert für das Revisionsverfahren: | 3.040.000 € |
(Revision des Klägers: 25% des Nachlasswerts, vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 126/88 - FamRZ 1989, 958 unter 2, mithin | 760.000 € |
Anschlussrevision der Beklagten:| 2.280.000 €)
Ende der Entscheidung
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