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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2009
Aktenzeichen: IV ZR 32/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

den Richter Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf,

den Richter Felsch und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 4. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2009 zu behandelnde Eingabe der Klägerin vom 17. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Streitwert: 156.500 EUR

Gründe:

Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zu einer abändernden Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil kein Grund für eine Zulassung der Revision besteht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) formgerecht begründet worden ist.



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