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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2009
Aktenzeichen: IV ZR 32/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 2 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
den Richter Felsch und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 4. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2009 zu behandelnde Eingabe der Klägerin vom 17. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Streitwert: 156.500 EUR
Gründe:
Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zu einer abändernden Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil kein Grund für eine Zulassung der Revision besteht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) formgerecht begründet worden ist.
Ende der Entscheidung
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