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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: IV ZR 325/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 22. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
I. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. v. Plehwe bewilligt.
II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht hat die Anlage B 2, wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12 unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen. Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der Überschrift "Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung" enthaltene Belehrung über die Nachmeldeobliegenheit und den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung als Anhang auch - zutreffend - gewürdigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: 150.000 EUR
Ende der Entscheidung
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