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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: IV ZR 328/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Mit den Angriffen gegen Teile der vom Berufungsgericht festgestellten Substantiierungsmängel ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargetan; auf diesen Umständen beruht das Berufungsurteil zudem nicht. Das gilt auch mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24. September 2004. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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